Die PI Kemnath zum Thema: Richtiges Verhalten an Bushaltestellten
Seit Beginn des neuen Schuljahres gingen bei der Polizeiinspektion Kemnath immer wieder Meldungen ein, wonach sich insbesondere Kraftfahrzeugführer bei der An- und Abfahrt von Schulbussen an Bushaltestellten nicht vorschriftsmäßig verhalten sollen.
An Haltestellen an denen auch ABC-Schützen zu- oder aussteigen, sollte sich jeder Verkehrsteilnehmer im eigenen Interesse äußerst umsichtig und vorausschauend verhalten.
Doch wie sieht die aktuelle Gesetzeslage für solche Haltestellen überhaupt aus? Hier die einschlägigen Bestimmungen für das Verhalten an Bushaltestellten – Auszug aus der Straßenverkehrsordnung:
§ 20 Öffentliche Verkehrsmittel und Schulbusse
(1) …an gekennzeichneten Schulbussen, die an Haltestellen (Zeichen 224) halten, darf auch im Gegenverkehr, nur vorsichtig vorbeigefahren werden.
(2) Wenn Fahrgäste ein- oder aussteigen, darf rechts nur mit Schrittgeschwindigkeit und nur in einem solchen Abstand vorbeigefahren werden, dass eine Gefährdung von Fahrgästen ausgeschlossen ist. Sie dürfen auch nicht behindert werden. Wenn nötig, muss, wer ein Fahrzeug führt, warten.
(3) …gekennzeichnete Schulbusse, die sich einer Haltestelle (Zeichen 224) nähern und Warnblinklicht eingeschaltet haben, dürfen nicht überholt werden.
(4) …an gekennzeichneten Schulbussen, die an Haltestellen (Zeichen 224) halten und Warnblinklicht eingeschaltet haben, darf nur mit Schrittgeschwindigkeit und nur in einem solchen Abstand vorbeigefahren werden, dass eine Gefährdung von Fahrgästen ausgeschlossen ist. Die Schrittgeschwindigkeit gilt auch für den Gegenverkehr auf derselben Fahrbahn. Die Fahrgäste dürfen auch nicht behindert werden. Wenn nötig, muss, wer ein Fahrzeug führt, warten.
(5) Omnibussen des Linienverkehrs und Schulbussen ist das Abfahren von gekennzeichneten Haltestellen zu ermöglichen. Wenn nötig, müssen andere Fahrzeuge warten.
Verstöße gegen diese Vorschrift können mit einem Bußgeld von bis zu 70.– Euro und einem Punkt in der Verkehrssünderdatei belegt werden. Bei einem Verkehrsunfall mit Personenschaden kommt es sogar zu einer Strafanzeige. Abgesehen von etwaigen zivilrechtlichen Forderungen, werden in diesem Zusammenhang von den Gerichten nicht selten erhebliche Strafen verhängt.
Thorsten Fiebiger
Polizeihauptkommissar