Bekanntmachung nach § 50 Abs. 5 des Bundesmeldegesetzes (BMG): Widerspruchsrecht gegen Melderegisterauskünfte

Wappen Reuth

I. Auskunft an öffentlich-rechtliche Religionsgesellschaften Das Bundesmeldegesetz sieht vor, dass den Kirchen gemäß § 42 Abs. 3 Satz 2 BMG neben den Daten ihrer Mitglieder auch einige Grunddaten von Familienangehörigen der Mitglieder, die nicht derselben oder keiner öffentlich-rechtlichen Religionsgesellschaft angehören, übermittelt werden dürfen. Der betroffene Familienangehörige – nicht das Kirchenmitglied selbst – kann die Einrichtung […]